KAUFBESTIMMUNGEN  Stand: 19. Sebtember 2007

Ausführung

Die Bauausführung erfolgt aufgrund der gültigen Ausführungspläne des Architekten und des Bauingenieurs. Die Bestimmungen des SIA, Norm 118 ‚Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten’ und die einschlägigen Normen der jeweiligen Fachverbände sind integrierender Bestandteil.

Preisliste Häuser A / B / C
- Baubeginn Haus A: Herbst 2007 / Bezug: nach Vereinbarung
- Baubeginn Haus B:
- Baubeginn Haus C:

IDie Bauherrschaft behält sich ausdrücklich vor, die eine oder andere bauliche Massnahme nach eigenem Ermessen vorzunehmen, um damit Komfort zu steigern und Heizkosteneinsparungen zu erzielen.'

Verkaufspreise für die Überbauung mit 30 WE, 53 Tiefgaragenplätzen, Aussenplätzen, Bastelräumen.
Walenstadt, 19. Sebtember  2007

Nr
Zimmer
Art / Haus
A / B / C
Stock
Balkon
Keller
Abstellraum
Preis CHF
1
2 1/2
C
EG
ja
ja
-
328'000
2
2 1/2
C
1.OG
ja
ja
-
332'000
3
2 1/2
C
2.OG
ja
ja
-
335'000
4
3 1/2
B
EG
ja
ja
-
374'000
5
3 1/2
C
EG
ja
ja
-
374'000

6

3 1/2

B

1.OG

ja

ja

-

386'000

7
3 1/2
C
1.OG
ja
ja
-
386'000
8
3 1/2
B
2.OG
ja
ja
-
395'000
9
3 1/2
C
2.OG
ja
ja
-
395'000
10
3 1/2
A
EG
ja
ja
-
verkauft
11
4 1/2
B
EG
ja
ja
-
456'000
12
5 1/2
A
EG
ja
ja
-
540'000
13
4 1/2
A
1.OG
ja
ja
-
462'000
14
4 1/2
A
1.OG
ja
ja
-
462'000
15
4 1/2
B
1.OG
ja
ja
-
462'000
16
4 1/2
A
2.OG
ja
ja
-
469'000
17
4 1/2
A
2.OG
ja
ja
-
469'000
18
4 1/2
B
2.OG
ja
ja
-
469''000
19
4 1/2
A
3.OG
ja
ja
-
verkauft
20
4 1/2
A
3.OG
ja
ja
-
478'000
21
5 1/2
B
EG
ja
ja
-
540'000
22
5 1/2
B
EG
ja
ja
-
540'000
23
5 1/2
B
1.OG
ja
ja
-
549'000
24
5 1/2
B
1.OG
ja
ja
-
549'000
25
5 1/2
B
2.OG
ja
ja
-
555'000
26
5 1/2
B
2.OG
ja
ja
-
555'000
27
3 1/2
C
Attika
ja
ja
-
565'000
27
*a      4 1/2          C
Attika
ja
ja
-
612'000
28
         3 1/2
B2
Attika
ja
ja
-
verkauft
29
4 1/2
A
Attika
ja
ja
-
verkauft
30
5 1/2
B1
Attika
ja
ja
-
verkauft
-
Tiefgarage
 
53 Plätze
UG
-
-
-
28'000
pro Platz
-
Autoabstellplätze
im Freien
Beschränkte
Anzahl
-
-
-
-
3'000
pro Platz
-
Bastelräume
Beschränkte
Anzahl
 
UG
-
-
-
12'000
pro Raum

27*a:  Die Attikawohnung im Haus C kann durch seitliche Vergrösserung zur 4 1/2-Zimmer-Wohnung erweitert werden. (Wieder-Inkraftsetzung der früheren Vorschrift im Baureglement / Vollzug seit 3.12.2007)

 

Kaufpreis
Die Kaufpreise entnehmen Sie der der obigen Preisliste. Im Kaufpreis enthalten sind:

  • Anteil am Grundstück
  • Offierierte Wohnung
  • 1 Kellerraum, Anteil an den gemeinsamen Räumen gemäss Stockwerk-eigentumsbegründung
  • Umgebungsarbeiten, wie Fahr- und Gehwege, Sitzplätze und Grünflächen
  • Anschlussgebühren für Kanalisation, elektrische Energie, Frischwasser, Kabelfernsehen (sofern nicht Satellitenantenne errichtet wird / im Ermessen der Bauherrschaft)
  • Werkleitungen innerhalb und ausserhalb des Grundstücks
  • Die übrigen Baunebenkosten, wie Baubewilligungsgebühren (nicht inbegriffen Handänderungssteuer- und Kosten; diese gehen zu Lasten der Käufer)
  • Allfällige Bauzinsen der Bauherrschaft
  • Geometerkosten, soweit sie dieses Objekt betreffen

Mit der Unterzeichnung einer Kaufvereinbarung, eines Vorkaufvertrages, bzw. eines amtlichen Kaufvertrages anerkennen die Käuferin, der Käufer den Baubeschrieb, sowie die ausgehändigten, von der Baubewilligungsbehörde genehmigten Pläne und die Stockwerkeigentumsbegründung.
Alle für die Erstellung, den Verkauf, bzw. den Erwerb der Wohnung(en) erstellten Plan- und Schriftdokumente werden von den Parteien rechtskräftig unterzeichnet.

Zahlungsfristen

Bei Abschluss eines Kaufvertrages entrichtet die Käuferin, der Käufer eine Anzahlung von 20 % des Gesamtkaufpreises. Weitere Akonto-Zahlungen werden aufgrund des Baufortschrittes fällig (Vereinbarungssache bei Vertragsabschluss). Diese Summe(n) wird / werden der Gesamtkaufpreissumme voll angerechnet. Bei Kaufübereinkunft wird der Kaufvertrag, bzw. werden die Kaufverträge im Grundbuch der Gemeinde Walenstadt eingetragen. Gleichzeitig übergibt die Käuferschaft eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung einer Bank, für den Gesamtkaufpreis (abzüglich geleistete Akontozahlungen). Neben der Handänderungssteuer und den Handänderungskosten, gehen allfällige Hypothezierungskosten zu Lasten der Käuferin, des Käufers.

Als Besitzesantritt gilt der vertraglich zu vereinbarende Termin der Bezugsbereitschaft. 

Rückbehalte durch die Käuferin / den Käufer sind nur bei grobfahrlässigen Unterlassungen, unzumutbaren Zuständen am Haus A oder schweren Baufehlern zulässig. Nicht beendigte Umgebungsarbeiten, Strassenteerung, etc. berechtigen nicht zu Rückbehalten.

Änderungen
a) mit Kostenfolge: Von der Käuferschaft zusätzlich verlangte Mehrleistungen und/ oder Qualitätsverbesserungen werden dieser belastet. Falls Minderleistungen bauliche Aenderungen bedingen, gelten die Bearbeitungskosten von 10 % (siehe oben) für die Minderleistungssumme.
Von der Käuferschaft verlangte Minderleistungen werden rückvergütet, sofern sie nicht zur Unzeit bekannt gegeben werden. Solche Mehr- und Minderleistungen sind grundsätzlich bei Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren.
b) die Bauherrschaft ist berechtigt, untergeordnete Änderungen gegenüber dem Baubeschrieb, welche hinsichtlich Qualität, fachmännischer Ausführung und Konstruktion keine Verschlechterung zur Folge haben, von sich aus vorzunehmen, wenn sich das als nützlich oder zweckmässig erweist.

Garantien
Die Garantierichtlinien- und Fristen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen von OR und SIA. Die Bauherrschaft garantiert für eine fachgerechte Ausführung und für die Verwendung von einwandfreien Materialien durch die am Bau beteiligten Handwerker und Lieferanten. Mit eingeschlossen sind Architektur- und Ingenieurleistungen.
Die von den Unternehmern geleisteten Garantiescheine werden nach Bezug der Baute der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgetreten.
Haarrisse gelten nicht als Baumangel.

Beanstandungen
Solche sind unverzüglich bei Feststellung schriftlich an die Bauherrschaft zu richten.

Eigenleistungen
Solche sind möglich, dürfen aber nicht zu Verzögerungen im Bauablauf führen. Sie sind grundsätzlich bei Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren. Später gewünschte Eigenleistungen sind nur möglich, wenn sie nicht zur Unzeit erfolgen (z.B. wenn entsprechende Bauteile bereits von der Bauherrschaft geordert / in Auftrag gegeben sind.
Der Preisnachlass für gegenseitig schriftlich vereinbarte Eigenleistungen richtet sich nach dem Offertpreis des Unternehmers für die entsprechende Arbeit.

Subunternehmer und Lieferanten
Die am Bau tätigen Unternehmer, Lieferanten, etc. werden ausschliesslich durch die Bauherrschaft bestimmt.

Abnahme
Die Abnahme der Baute durch die Käuferschaft hat bei Bezugsbereitschaft zusammen mit der Bauleitung / Bauherrschaft zu erfolgen. Es ist von der Bauleitung ein schriftliches von den Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll zu erstellen. Allfällig bei der Abnahme sichtbare Mängel sind im Protokoll zu vermerken und von der Bauherrschaft sofort beheben zu lassen.

Fristen
Als Bezugstermin gilt die im Kaufvertrag festgelegte Frist.

Nichteinhaltung eines Vorvertrages
Die Käuferin, der Käufer, die Käuferschaft leistet / leisten bei Vorvertragsunterzeichnung ein im Vorvertrag verbindlich definiertes Reuegeld auf das Bankkonto der Bauherrschaft. Bei Vertragseinhaltung wird der vereinbarte Betrag dem Kaufpreis (zinslos) dem Kaufpreis angerechnet.

Wichtiger Hinweis
Diese Kaufbestimmungen vom 19. Sebtember 2007 ersetzen die vorangegangenen Beschreibungen. Bindend für die Bauherrschaft und die Käuferschaft sind die Baubewilligungen, die Ausführungs- und Detailpläne des Architekten und der Spezialunternehmer (z.B. Küchenbaufirma). Für die Masshaltigkeit der Räumlichkeiten, Raumhöhen, sowie allen einschlägigen am Bau verwendeten und verarbeitenden Materialien gelten die Bestimmungen des SIA Norm 118.  Diese Unterlagen sind rechtskräftig und ersetzen vorangegangene Projektpläne, Baubeschreibungen usw.

ӆberbauung